S a t z u n g

§1
(Name, Sitz, Geschäftsjahr)

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kinderhaus Birkeneck e.V.“

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Kinderhaus Birkeneck e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Brilon, Galmeistraße 7.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
(Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit)

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Kinder und Jugendlichen der Einrichtung, durch z.B. Anschaffung von Sport- und Spielgeräten, Therapiematerial, Bekleidung bei enormen Wachstumsschub usw. Des Weiteren durch Förderungen, deren Kosten vom Jugendamt nicht getragen werden können, wie Reittherapien, Tanzkurse etc.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie dürfen weder direkt noch indirekt den Mitgliedern des Vereins zufließen.

3. Die Tätigkeiten aller Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich. Sie erhalten keinerlei Zuwendung oder Vergütung für ihre Vereinstätigkeit

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Heilpädagogischen Kindergarten St. Andreas, Niedere Mauer 23, 59929 Brilon.

§3
(Beitragspflicht)

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Gebühren und Umlagen verpflichtet.
2. Beiträge, Gebühren und Umlagen werden grundsätzlich durch Bankeinzug im ersten Quartal eines Geschäftsjahres oder nach zuvor festgelegter Fälligkeit erhoben.

a) Kosten, die durch Rücklastschriften aus Gründen entstehen, die der Verein nicht zu vertreten hat (z.B. weil das Konto des Mitglieds nicht die notwendige Deckung aufweist oder eine geänderte Bankverbindung nicht wie vorgeschrieben schriftlich mitgeteilt wurde), hat das Mitglied zusätzlich zu zahlen.

b) Mitglieder, die nicht am Bankeinzug teilnehmen, sind verpflichtet, den Beitrag bis spätestens zum 20.03. eines jeden Jahres, Gebühren und Umlagen sofort nach Fälligkeit, an den Verein zu überweisen oder bis zu diesem Zeitpunkt in bar bei der/dem Schatzmeister/in oder den sonst vom Vorstand zur Entgegennahme bestimmen Personen abzuliefern

c) Kommt es zu Rücklastschriften oder zahlt ein Mitglied nicht rechtzeitig, werden für Mahnschreiben Mahnkosten erhoben, deren Höhe die Generalversammlung festlegt.

3. Umlagen dürfen das Sechsfache des jeweils gültigen Jahresbeitrages nicht überschreiten. Sie können auch als Dienst- und/oder Sachleistungen beschlossen werden.

4. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

§4
(Mitgliedschaft)

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitrittsantrag erworben, über dessen Annahme der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Antragsablehnung besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein sowie durch Auflösung des Vereins.

a) Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

b) Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss ausschließen, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit angemessener Frist mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und/oder Umlagen länger als zwei Monate im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen.

c) Verletzt ein Mitglied trotz einmaliger Aufforderung zur Unterlassung eines vereinsschädigenden Verhaltens und/oder Handelns schuldhaft in grober Weise den Ruf und/oder die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung und ohne Anspruch auf ganz oder teilweise Rückzahlung gemäß §3 geleisteter Beträge ausgeschlossen werden.

d) Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist auf Antrag des Mitglieds von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Diese entscheidet endgültig.

e) Wird der Verein aufgelöst, endet auch die Mitgliedschaft.

3. Das Ende der Mitgliedschaft hat zur Folge, dass bei Ausschluss alle Rechte des Mitglieds mit Erlass des Beschlusses nach Ziffer 2.b) oder c) enden.

§5
(Organe des Vereins)

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§6
(Vorstand)

1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus

a) der/dem 1. Vorsitzenden;

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden;

c) der/dem Schatzmeister

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,00 € die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Mitglied des Vereins übertragen sind.
Zur den Aufgaben gehört insbesondere:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Vorbereitung der Buchführung, Erstellen des Jahresberichts.

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

4. Der Vorstand ist berechtigt, Beisitzer/innen zu bestimmen, die dem Vorstand beratend beistehen und/oder Sonderaufgaben übernehmen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder im Sinne von Absatz 1 anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des ersten, bei Abwesenheit die der/des zweiten Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

7. Zu den Vorstandssitzungen ist von der/dem Vorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen. Die Ladung mit der Tagesordnung kann formlos erfolgen.

8. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem dazu bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzusenden ist

§7
(Wahl und Amtsdauer des Vorstandes)

1. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre, gerechnet vom Datum der Wahl an, gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein Nachfolger gewählt worden ist.

a) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen

b) Es muss sichergestellt werden, dass die Wahlperioden der Vorstandsmitglieder unterschiedlich lange dauern, und zwar für die/den Vorsitzende/n und die/den Schatzmeister/in einerseits sowie die/den stellvertretenden Vorsitzende/n andererseits. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in werden also erstmalig für drei Jahre gewählt, stellvertretende/r Vorsitzende/r für zwei Jahre.

c) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

d) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

2. Die Vorstandsmitglieder haben über die im Rahmen ihrer Vorstandtätigkeit gewonnenen Erkenntnisse über die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse der Vereinsmitglieder strengste Verschwiegenheit zu wahren, wenn nicht überwiegende Interessen des Vereins entgegen stehen.

§ 8
(Mitgliederversammlung)

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die einmal jährlich, im ersten Quartal, stattfinden sollte, wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per Post oder E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
a) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

b) Die Tagesordnung stellt der Vorstand fest.
2. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Diese ist zu Beginn der Mitgliederversammlung als Ergänzung bekannt zu geben.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 45 % der Mitglieder dieses beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

4. Der Nachweis der erfolgten ordnungsgemäßen Ladung zur Versammlung gilt als geführt, wenn der Versammlungsleiter der Versammlung versichert, dass eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung fristgemäß an alle Mitglieder abgesandt worden ist.

5. Die Versammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung,

b) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen,

c) Festsetzung bzw. Änderung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen und Mahnkosten im Sinne von § 3 Abs. 3,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Beschlussfassung nach § 4 Abs. 2 Ziffer d) und über vorliegende Anträge,

f) Satzungsänderungen,

g) Auflösung des Vereins.

§ 9
(Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet.

2. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
4. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden.

5. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Schriftführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzusenden und allen Vereinsmitgliedern auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen ist.

6. Ein in der Versammlung anwesendes Mitglied muss noch während der Versammlung eine etwaige Rüge bezüglich der Wirksamkeit von Beschlüssen dem Versammlungsleiter geltend machen. Nicht anwesende Mitglieder müssen diese Rüge innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand erheben. Diese Bestimmung gilt insbesondere für formelle Mängel der Beschlussfassung.

§10
(Haftungsbeschränkung)

1. a) Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden,
dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird.

b) Der Vorstand iSv § 6 Abs. 1 und jeder sonstige befugt für den Verein Handelnde sind verpflichtet, bei allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Geschäftsgegner zu vereinbaren, dass die Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

2. Sämtliche Vorstandsmitglieder und jeder sonstige befugt für den Verein Handelnde werden von jeglicher Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

§11
(Wählbarkeit und Stimmrecht)

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Im Falle einer Verhinderung eines Mitglieds, kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen.

§12
(Abstimmung und Wahlen)

1. Wahlmodus

a) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Auf Verlangen von mindestens 45 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen bzw. zu wählen
b) Zulässig sind Einzelwahl, Gesamtwahl, Gesamtlistenwahl und zusammengefasste Wahl.

c) Nach einem erfolglosen Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Personen bzw. Vorschlägen statt, die Zuvor die relativ meisten Stimmen erhalten hat. Nach zwei ergebnislosen Stichwahlen entscheidet das Los / alternativ: die Stimme der/des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Mehrheitserfordernisse

a) Bei Abstimmungen über die Auflösung des Vereins und bei Änderungen des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

b) Bei allen anderen Wahlen ist die relative (verhältnismäßige) Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausreichend, sofern das Gesetz nicht zwingend andere Mehrheitsverhältnisse vorschreibt

c) Bei der Berechnung der Mehrheit werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt.

§13
(Kassenprüfung)

1. Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfer/innen, die das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung vorzulegen haben.

2. Die Kassenprüfer/innen werden für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass im Rhythmus von zwei Jahren einer der Kassenprüfer/innen endgültig ausscheidet. Bei der ersten Wahl wird die/der erste Kassenprüfer/in also für vier Jahre gewählt, die/der zweiten Kassenprüfer/in nur für zwei Jahre mit der Maßgabe, dass in diesem Fall eine Wiederwahl nicht möglich ist.

§ 14
(Auflösung des Vereins)

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, eigens dazu einberufenen, Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Zu einer solchen Auflösungsversammlung kann nur mit der Mehrheit von ¾ der Vorstandsmitglieder oder auf schriftlichen Antrag von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder eingeladen werden.

3. Mit dem Auflösungsbeschluss soll gleichzeitig ein Liquidator bestellt werden.

§15
(Satzungsbeschluss)

Diese Satzung wurde in der vorstehenden Fassung in der Gründungsversammlung vom 19.11.2008 einstimmig / mit 7 Ja-Stimmen bei 0 Nein-Stimmen und 0 Enthaltungen so beschlossen.

Brilon, den 19.11.2008

Gründungsmitglieder:

Helene Bagaric
Sabine Padberg
Jennifer Koch
Rita Lingnau
Detlef Rhodgess
Natalija Rhodgess
Ina Bürger